Wettspielordnung   

Präambel

  1. Für die Benutzung der Golfanlage Golfpark Elbflorenz gelten die nachfolgenden Grundsätze der Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH (i. f. GmbH) und des Golfclub Dresden-Elbflorenz e. V. (i. f. Verein) als Ergänzung und genauere Ausgestaltung zu den Golfetiketten und Regeln des DGV.
  2. Das Spielen erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Einordnung. Diese Rücksichtnahme auf die Interessen und Belange eines anderen Spielers soll auf dem Golfplatz Elbflorenz besonders gepflegt werden. Jeder Spieler soll die Möglichkeit haben, entsprechend seiner Spielstärke „sein“ Spiel zu spielen. Dies bedeutet, dass der schwächere Spieler erkennen und akzeptieren muss, dass ein besserer Spieler eine zügigere Runde spielen will. Umgekehrt muss der bessere Spieler akzeptieren, dass der schwächere Spieler nicht so schnell spielen kann, wie er selbst. Neben der in den Golfregeln enthaltenen Etikette, deren Einhaltung selbstverständlich ist, geben die GmbH und der Verein folgende Regelungen bekannt:
II. Wettspielordnung

§ 1 Wettspieldurchführung

Alle Wettspiele werden ausgetragen nach der gültigen Spiel- und Wettspielordnung und den Regeln des Deutschen Golfverbandes, nach der Wettspielordnung und den „besonderen Platzregeln“ des Vereins und den am Wettspieltag ggf. geltenden Sonderregelungen, welche vor Beginn des Wettspiels bekannt gegeben werden.

§ 2 Ausschreibung

  1. Die vom Verein und der GmbH für die Saison geplanten Wettspiele werden im Turnierkalender und auf der Homepage veröffentlicht.
  2. Für Einzelheiten der Austragung ist eine spezielle Ausschreibung verbindlich, die vor Beginn des Wettspiels im Clubhaus ausgehängt ist oder auf sonstige Weise bekannt gegeben wird.

§ 3 Nennliste und Meldeschluss

  1. Mit der Ausschreibung hängt an der Informationstafel im Clubhaus eine Nennlis-te aus, in der sich Clubmitglieder und sonstige Bewerber mit Namen und Vor-namen eintragen können. Bewerber, die keine Clubmitglieder sind, tragen außer-dem ihren Heimatclub und die aktuelle Spielvorgabe ein. Meldungen beider Per-sonengruppen können auch telefonisch oder über die Homepage erfolgen.
  2. Für Wettspiele im Rahmen von Sponsorenturnieren, Kunden- oder Einladungs-turnieren kann ein gesondertes Meldeverfahren gelten.
  3. Meldungen nach dem offiziellen und in der speziellen Ausschreibung zum Wett-spiel festgelegten Meldeschluss, bzw. nach Erreichen der Höchstteilnehmerzahl, werden auf einer Warteliste in der Reihenfolge nach ihrem Eingang verwaltet. Der Spielleitung obliegt es, bei Absagen aus dem regulären Teilnehmerfeld Per-sonen der Warteliste in die Startliste aufzunehmen.
  4. Absagen und Streichungen für gemeldete Turniere sind bis zum Nennschluss möglich. Bei späteren Abmeldungen oder bei Nichterscheinen am Start muss die Meldegebühr entrichtet werden, soweit der freigewordene Startplatz nicht an-derweitig vergeben werden kann.

§ 4 Teilnehmer

  1. Jeder Teilnehmer ist für die Entrichtung des Nenngelds (Startgeld) vor Beginn des Wettspiels verantwortlich.
  2. Jeder Teilnehmer ist für die Richtigkeit der Eintragung auf seiner Zählkarte (Vorgabe und Spielergebnis) verantwortlich. Falsch eingetragene Vorgaben sind vor Beginn des Spiels ggf. vom Sekretariat berichtigen zu lassen.

§ 5 Startverspätung

  1. Bei Startverspätung eines Bewerbers gilt grundsätzlich für alle Wettspiele Regel 6-3 der Golfregeln und Anmerkung.
  2. Teilnehmer haben sich mindestens 5 Minuten vor der Startzeit am Start einzufin-den und beim Starter zu melden. Teilnehmer, die ihre Abschlagszeit um bis zu 5 Minuten verfehlen, werden im Zählspiel mit zwei Strafschlägen, im Lochwett-spiel mit Verlust des ersten Loches bestraft. Größere Verspätungen werden mit Disqualifikation bestraft.

§ 6 Zähler

Die Bestimmung des Zählers erfolgt auf der Zählkarte durch Computerausdruck oder durch den Starter.

§ 7 Wettspielleitung

  1. Die Wettspielleitung besteht aus höchstens 3 Personen. Sie ist neben dem Spiel- und Vorgabeausschuss verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wettspiele.
  2. Sie kann im Zuge dieser Aufgabe
- über die Durchführung, Weiterführung und Annullierung von Wettspielen entscheiden
- Änderungen in der Zusammenstellung von Spielergruppen bis unmittelbar vor Beginn des Wettspiels vornehmen
- alle sonstigen Maßnahmen für einen geregelten Wettspielablauf ergreifen
- auf Grund besonderer Umstände die für den allgemeinen Spielbetrieb güti-gen Platzregeln korrigieren bzw. ergänzen.
3. Die Wettspielleitung ist nicht verantwortlich für Nachteile, die Teilnehmer durch Unkenntnis dieser       Wettspielordnung erleiden.

§ 8 Regelentscheidungen durch die Spielleitung

  1. Bezüglich Entscheidungen der Spielleitung wird auf die Regeln 33 + 34 verwie-sen. Ihre Entscheidung ist endgültig in dem Sinn, dass der Spieler kein Recht hat, sie anzufechten. Allerdings kann die Spielleitung von sich aus eine (falsche) Entscheidung zurücknehmen, bevor das Wettspiel beendet ist.
  2. Die Spielleitung entscheidet nach Regel 34 im Falle einer Disqualifikation als Gesamtausschuss mit Mehrheit. Die Spielleitung kann Platzrichter bestimmen. Sind Platzrichter bestimmt ist deren Entscheidung endgültig.
  3. Beanstandungen, die Auswirkungen auf Ergebnisse des betreffenden Wettspiels haben können, müssen bis spätestens 15 Minuten, nachdem der letzte Wettspiel-teilnehmer den Platz verlassen hat, eingereicht werden. Ausgenommen sind Be-anstandungen nach 34-1.b der Golfregeln).
  4. Ein Wettspiel gilt 15 Minuten nach Bekanntgabe der Ergebnisse als beendet.
§ 9 Entscheidungen durch den Spiel- und Vorgabeausschuss

Verhält sich ein Spieler oder eine Mannschaft unsportlich oder grob unsportlich, kann der Spiel- und Vorgabeausschuss über Vorstehendes hinaus folgende Sank-tionen verhängen:

a) Verwarnung
b) Auflagen
c) Befristete Wettspielsperre.

Es können vom Spiel- und Vorgabeausschuss wegen einem unsportlichen oder einem grob unsportlichen Verhalten auch mehrere Sanktionen nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist endgültig. Grob unsportliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn ein Spieler und/oder sein Zähler ein Wettspieler-gebnis vorsätzlich manipuliert, indem er zum Beispiel vorsätzlich eine zu niedrige Schlagzahl auf der Score-Karte aufschreibt.

§ 10 Aussetzung des Spiels wegen Gefahr

Für die Aussetzung des Spiels gilt grundsätzlich Regel 6-8 der Golfregeln. Setzt die Spielleitung das Spiel wegen Gefahr aus, gilt der Wortlaut gemäß Golfregel, Ziffer 5 Anhang I, Teil C Wettspielausschreibung. Das Signal für die Aussetzung und Wiederaufnahme des Spiels ist ein Sirenenton.