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Aktuelle Meldungen vom Golf-Sport

02.02.12
 
vorläufiger Turnierkalender
17.01.12
Platz gesperrt
 
Der Platz ist bis auf weiteres gesperrt.
05.01.12
Neues Jahr 2012
 
Wir wünschen unseren Mitgliedern und Gästen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2012. Ihr Golfparkteam

Golfclub Dresden Elbflorenz e.V. - Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
  1. Der Verein führt den Namen "Golfclub Dresden Elbflorenz e.V.". Er ist ins
    Vereinsregister beim Amtsgericht Dippoldiswalde eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bannewitz / Ortsteil Possendorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. sowie im Golfverband
    Sachsen und Thüringen e.V. und im Kreissportbund Weißeritzkreis.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung-
§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports. Dieser Zweck wird verwirklicht
    durch Übung und Training der Mitglieder zum Erlernen des Golfsports, durch
    Organisation eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung vereinsinterner
    Golfturniere, durch Ausbildung und Förderung der Jugend sowie durch Teilnahme
    an Turnieren der Golfverbände. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung
    der Landschafts- und Umweltverträglichkeit von Golfanlagen.
  3. Der Verein hat ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Possendorf, welches durch
    einen Vertrag mit der Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH
    gesichert ist.
  § 3  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur für Personen möglich, die zuvor einen
    Spielberechtigungsvertrag mit der -Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft
    Possendorf mbH- abgeschlossen haben.
  3. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein hat
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Jugendmitglieder
    c) Fördernde Mitglieder
    d) Gründungsmitglieder
    e) Ehrenmitglieder
    f) Ruhende Mitglieder
  5. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2, Ziffer 1 der
    Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach
    Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen sein.
  6. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
    Studenten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder
    werden bei Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres als ordentliches Mitglied
    übernommen, sofern sie über einen entsprechenden Spielrechtsvertrag gem. § 3
    Ziffer 2 dieser Satzung verfügen.
  7. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die
    Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen
    und ohne das Golfspiel aktiv auszuüben.
  8. Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet und die
    Satzung des Vereins bei seiner Gründung unterschrieben haben. Die Gründungsmitglieder
    sind von der Zahlung von Aufnahmegebühren befreit.
  9. Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um
    den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung ernannt werden.
  10. Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die in einem
    oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem
    Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben.

§ 4  Mitgliedsbeiträge
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eine jährliche Gebühr
    (Vereinsbeitrag) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der
    Beitragssatzung, welche vom Vorstand vorgeschlagen und von der
    Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Jahr beschlossen wird.
  3. Der Vereinsbeitrag ist spätestens zum 01. März des Kalenderjahres zur Zahlung
    fällig. Der Vereinsbeitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und im
    Lastschriftverfahren abgebucht.
  4. Die Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Spielberechtigte darüber hinaus
    verpflichtet, ihre jährlichen Spielrechtsgebühren an die -Golfpark Elbflorenz
    Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH- zu entrichten.
  5. Der DGV-Ausweis des Vereins wird nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrags an
    den Verein sowie der Spielrechtsgebühren an die -Golfpark Elbflorenz Betriebs-
    Gesellschaft Possendorf mbH- ausgehändigt.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen, welche dem Verein
    im Rahmen seines Vertrages mit der -Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft
    Possendorf mbH- zur Verfügung gestellt sind. Außerdem darf jedes Mitglied an
    den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Diese Rechte werden von den
    Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung des Vereins sowie der Ordnungen der
    -Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH- (z. B. Spiel- und
    Benutzungsordnung, Hausordnung etc.) ausgeübt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
    und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und nicht zu den ruhenden
    Mitgliedern zählt. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied nur ein
    Stimmrecht, unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.
  3. Jedes Mitglied hat darüber hinaus die ihm im Spielrechtsvertrag mit der -Golfpark
    Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH- eingeräumten Spiel- und
    Nutzungsrechte auf der Golfanlage Possendorf.
  4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese
    Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für die von juristischen Personen
    benannten Spielberechtigten, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.

§ 6  Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung
  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Ein
    Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder, volljährige
    Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich
    auszuüben und darf nicht übertragen werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs
    Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt
    insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über
    die Erteilung der Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Schriftführer,den
    Schatzmeister und den Jugendwart sowie die beiden Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall
    beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen,
    falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
    der Stimmberechtigten eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe
    der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  5. Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von drei Wochen postalisch per Fax oder per. e-mail  unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und –zeit an alle Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an eine der dem Verein zuletzt bekannt gegebene  Postadresse bzw. Fax oder e-mail Adresse gesendet wurde.
  6. Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung
    dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge
    können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies so
    beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe
    des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der
    Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit
    hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekannt zugeben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Im Falle
    seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Vizepräsidenten. Über die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der
    Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter
    Protokollführer - regelmäßig der Schriftführer - unterzeichnen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung
    nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Präsidenten.

§ 8 Vorstandschaft im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  1. Die satzungsgemäße Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Jugendwart.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    vertritt, wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, jeweils
    einzelvertretungsberechtigt, gebildet. Diese zwei Personen bilden ausschließlich
    den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Wenn in der Satzung von -Vorstand- die
    Rede ist, dann sind diese beiden Personen gemeint. Wenn von -Vorstandschaft-
    die Rede ist, dann ist die Vorstandschaft im Sinne der Satzung gem. § 9 Ziffer 1
    gemeint. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins.
  3. Die Vorstandschaft im Sinne der Satzung organisiert das Vereinsleben. Sie fasst
    ihre Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher
    Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens drei
    Vorstandsmitgliedern beschluss-fähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Präsidenten.
  4. Der Präsident und der Vizepräsident werden durch die -Golfpark Elbflorenz
    Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH- bestimmt. Der Schriftführer, der
    Schatzmeister und der Jugendwart werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
    Falls keiner der Anwesenden widerspricht, kann die Wahl auch offen erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der -Golfpark Elbflorenz
    Betriebs-Gesellschaft Possendorf mbH- bestimmtes Vorstandsmitglied mit
    sofortiger Wirkung aus seinem Amt ausscheidet. Bevor die Abwahl wirksam wird,
    muss dem betreffenden Vorstandmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
    gegeben werden, falls das Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Beschluss ist nur
    wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Verein unzumutbar
    macht, die betreffende Person weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Die
    betreffende Person kann für die nächsten beiden Amtsperioden nicht erneut als
    Vorstandsmitglied bestimmt werden.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes bzw. der Vorstandschaft im Sinne der Satzung
    beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
    sowie die Wiederwahl des Schriftführers, des Schatzmeisters und des Jugendwartes ist zulässig.
    Legt ein Mitglied der Vorstandschaft sein Amt nieder, ist innerhalb von sechs
    Wochen nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung ein
    Ersatzmitglied gem. der Satzungsregel in § 8 Absatz 4 zu bestimmen bzw. zu
    wählen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung seiner Beschlüsse zu
    beauftragen (z. B. einen Sekretär oder Geschäftsführer) oder Dritte mit der
    Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

§ 9 Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des
    Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei
    Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses des
    Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichts an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Streichung aus der Mitgliederliste.

    Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
    Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das
    entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres
    eingegangen sein. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger
    Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei
    verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für
    das folgende Kalenderjahr.
  2. Endet der Spielrechtsvertrag eines Mitglieds mit der -Golfpark Elbflorenz Betriebs-
    Gesellschaft Possendorf mbH-, gleich aus welchem Grund, so gilt dies
    gleichzeitig als Austritt des betreffenden Mitglieds aus dem Verein. Dieser Austritt
    wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam. Eine Rückerstattung auch zeitanteiliger
    Beiträge ist ausgeschlossen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein
    sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied
    durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe
    darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden
    Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben
    werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender
    Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.
  4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann
    erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner
    Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
    das Vereinsvermögen.

§ 11 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
    anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung
    zulässig. Sofern Satzungsänderungen vom Vorstand beantragt
    werden, so genügt die einfache Stimmenmehrheit. Falls eine einstimmige
    Beschlussfassung zu vorgeschlagenen Satzungsänderungen nicht erfolgt,
    bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Vorstands. Die Änderung
    der Satzung gegen das Veto der -Golfpark Elbflorenz Betriebs-Gesellschaft
    Possendorf mbH- ist nicht zulässig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung
    ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des
    Änderungsvorschlags hinzuweisen.

§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf
    es einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Diese
    müssen mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender
    Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue
    Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere
    Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit
    der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf in der Einladung
    hinzuweisen ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen dem Golfverband Sachsen/Thüringen e.V. für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu. Beschlüsse über die vorgesehene Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten
    Liquidation im Amt bleibt.
    Die vorstehende Satzung des Golfclub Dresden Elbflorenz e.V. wurde beschlossen
    auf der Versammlung des Vereins am 29. Juni 2011.

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